Erwägungsgrund 20 32024R1264
Die in Artikel 126 Absatz 11 AEUV vorgesehenen Geldbußen sollten keinen Mindestbetrag vorsehen, sondern sie sollten akkumuliert werden, bis wirksame Maßnahmen ergriffen werden, sodass ein echter Anreiz für die Befolgung der Inverzugsetzungen besteht, die im Rahmen eines Defizitverfahrens gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV an die Mitgliedstaaten gerichtet werden.