Erwägungsgrund 16 32024R1264
Für Mitgliedstaaten, die sich in einem Defizitverfahren befinden, sollte der Rat auf Empfehlung der Kommission weiterhin die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits verlängern können, wenn er gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 das Vorliegen eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt feststellt, oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen und die öffentliche Finanzlage eines einzelnen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 erheblich beeinträchtigen, sofern dies die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet.