Erwägungsgrund 32 32025R1106
Zu diesem Zweck sollte die auf die Beschaffungen, an denen mindestens ein Mitgliedstaat beteiligt ist, beruhende, durch den finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützte Auftragsvergabe erleichtert werden. Die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Fristen, einschließlich der verkürzten Fristen gemäß Artikel 33 Absatz 7 der genannten Richtlinie, bieten nicht die ausreichende Flexibilität, um der Dringlichkeit der derzeitigen Krisensituation gerecht zu werden. Bei Mitgliedstaaten, die Beschaffungen unter Inanspruchnahme des im Rahmen des SAFE-Instruments bereitgestellten Beistands durchführen, sollte daher davon ausgegangen werden, dass sie sich in einer dringlichen Lage aufgrund einer Krise befinden, die die in der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehene Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigt. Angesichts der durch die aktuelle Krisensituation gebotenen Dringlichkeit, die sofortige und massive Investitionen in die EDTIB erfordert, und zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten, die an durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen teilnehmen, muss überdies die Möglichkeit gegeben sein, eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen Auftrag für öffentliche Auftraggeber aus Mitgliedstaaten zu öffnen, die ursprünglich keine Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung oder des Auftrags waren, auch wenn diese Möglichkeit darin nicht vorgesehen war, sofern das Unternehmen, das die Rahmenvereinbarung geschlossen oder den Auftrag erhalten hat, vorher seine Zustimmung erteilt hat.