Erwägungsgrund 33 32025R1106
Das SAFE-Instrument soll ein überwiegendes Interesse der öffentlichen Sicherheit unterstützen, indem die finanziellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten flankiert werden, um die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern durch eine Verbreiterung der EDTIB sicherzustellen, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, auf jede Art von Aggression vorbereitet zu sein. Durch die Anwendung von Förderfähigkeitsbedingungen soll das Instrument die Wettbewerbsfähigkeit und industrielle Bereitschaft der EDTIB unterstützen, die gegeben sein müssen, damit die Mitgliedstaaten ihre Kapazität für eine wirksame und autonome Verteidigung des Gebiets der Union und ihrer Mitgliedstaaten verbessern können. Außerdem wird damit ein weiteres Ziel verfolgt, das darin besteht, durch gemeinsame Beschaffungen die Interoperabilität von Verteidigungsgütern zu erhöhen. Begleitend zu diesen Bemühungen ist es im Geiste der Solidarität und zur Gewährleistung der finanziellen Tragfähigkeit der Anstrengung, die für die Überwindung der ernsthaften Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Verteidigungsgütern notwendig ist, angemessen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, damit keine Steuern auf diese Ausgaben vorab finanziert werden müssen. Verteidigungsgüter, die durch im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützter Beschaffungen erworben werden, sollten daher durch die Einführung einer nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates geltenden Befreiung von der Mehrwertsteuer von der Mehrwertsteuer befreit werden. Diese Befreiung sollte zielgerichtet sein und nur für Lieferungen gelten, die für die Zwecke von Aufträgen erbracht werden, die infolge von Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments erteilt werden.