Erwägungsgrund 12 32025R1355
Die EZB nimmt die nationalen Zentralbanken zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB in Anspruch, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint. Für jedes SIPS wird die betreffende Zentralbank des Eurosystems als zuständige Behörde für die Prüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Überwachung durch das betreffende SIPS benannt. Im Falle eines SIPS von europaweiter Bedeutung wird die Überwachung von der EZB als der benannten zuständigen Behörde durchgeführt. Sofern zwischen einem solchen SIPS und einer nationalen Zentralbank in den letzten fünf Jahren nachweislich eine langjährige Überwachungsbeziehung bestanden hat, werden jedoch zwei Zentralbanken des Eurosystems, d. h. die nationale Zentralbank, mit der die langjährige Überwachungsbeziehung besteht, und die EZB als zuständige Behörden benannt.