Erwägungsgrund 5 32025R1355
Diese Verordnung gilt für Zahlungsverkehrssysteme, die von Zentralbanken betrieben werden, und für Systeme mit privaten Betreibern. Gleichwohl erkennen die CPMI-IOSCO-Prinzipien an, dass sie in Ausnahmefällen auf von Zentralbanken betriebene Zahlungsverkehrssysteme aufgrund von Anforderungen, die in einschlägigen Rechtsvorschriften oder politischen Vorgaben festgelegt sind, unterschiedlich angewandt werden. Da das Eurosystem über politische Ziele, Verantwortlichkeiten und eine institutionelle Struktur verfügt, die im Vertrag und in der ESZB-Satzung festgelegt sind, können systemrelevante Zahlungsverkehrssysteme (systemically important payment systems — SIPS) des Eurosystems von bestimmten Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen werden. Insbesondere sollten Eurosystem-SIPS von bestimmten Anforderungen in Bezug auf die Leitungsstruktur, Abwicklungspläne, das Eigenkapital und liquide Anlageformen sowie Sicherheiten und Anlagerisiken, welche dieselben Bereiche betreffen wie die jeweiligen, vom EZB-Rat förmlich verabschiedeten Anforderungen, ausgenommen werden. Diese Ausnahmen sind in mehreren Bestimmungen der Verordnung näher bezeichnet.