Erwägungsgrund 9 32025R1355
Erforderlichenfalls sollte die zuständige Behörde im Interesse einer effizienten Überwachung, einschließlich der Minimierung von Doppelarbeiten und der Verringerung des Aufwands für das SIPS und die relevanten Behörden, mit anderen Behörden zusammenarbeiten. Wird eine Zweigstelle als SIPS-Betreiber eingestuft, so sollte die jeweils zuständige Behörde auch mit der Behörde zusammenarbeiten, die für die Überwachung oder Beaufsichtigung der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet, zuständig ist.