Erwägungsgrund 8 32025R1355
Infolge der Benennung einer Zweigstelle als SIPS-Betreiber in Ausnahmefällen sollten die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Zusammensetzung, Aufgaben, Fähigkeiten und Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung einer als SIPS-Betreiber eingestuften juristischen Person auch für die Geschäftsleitung einer Zweigstelle gelten, die als SIPS-Betreiber eingestuft wird, und die Geschäftsleiter, die die Geschäftsleitung der Zweigstelle bilden, sollten ebenfalls Mitglieder der Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 9 Absatz 11 Buchstabe b sein. Wird eine Zweigstelle als SIPS-Betreiber eingestuft, so kann die jeweils zuständige Behörde bei der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch das SIPS erforderlichenfalls alle Maßnahmen und Rahmen berücksichtigen, die auf Ebene der juristischen Person festgelegt wurden und mit dem SIPS und/oder dem SIPS-Betreiber im Zusammenhang stehen.