Erwägungsgrund 18 32025R1355
Angesichts der zunehmenden Nutzung von Auslagerungen und der Risiken, die solche Praktiken für die Effizienz und Sicherheit eines SIPS mit sich bringen könnten, sollte ein SIPS-Betreiber stets die Verantwortung für die ausgelagerten Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen beibehalten. Darüber hinaus sollte er über vertragliche Vereinbarungen und Rahmenbedingungen verfügen, die sicherstellen, dass etwaige Risiken, die sich aus der Auslagerung ergeben, vom SIPS-Betreiber vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung und während der Dauer der Auslagerung angemessen bewertet und gemindert werden. Darüber hinaus sollten im Falle der Auslagerung kritischer Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen Ausstiegspläne vorhanden sein, die das reibungslose Funktionieren des SIPS im Falle der Beendigung einer Auslagerungsvereinbarung gewährleisten. Gruppeninterne Vereinbarungen sind an sich nicht weniger riskant als Auslagerungen an Dritte. Daher sollten die Anforderungen an die Auslagerung unter Berücksichtigung der potenziellen Vorteile gruppeninterner Vereinbarungen auch für gruppeninterne Vereinbarungen gelten, bei denen es sich um Auslagerungen handelt.