Erwägungsgrund 19 32025R1355
Zur Verringerung des Systemrisikos ist unter anderem die Wirksamkeit von Abrechnungen erforderlich; daher sollte sich ein SIPS-Betreiber nach besten Kräften bemühen, dass das SIPS gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates benannt wird. Die Innertages- oder Echtzeit-Abrechnung ist auch ratsam, wenn sie sich mit dem allgemeinen Geschäftsmodell des SIPS vereinbaren lässt und erforderlich ist, um dem SIPS-Betreiber und den Teilnehmern zu ermöglichen, ihre jeweiligen Kredit- und Liquiditätsrisiken zu steuern.