Erwägungsgrund 11 32025R2455
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Änderung von Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung zu erlassen, damit gegebenenfalls Daten hinzugefügt werden können, die von der EMA über die gemeinsame Datenplattform zur Verfügung gestellt werden, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, etwa die Gewährleistung der Kohärenz und der effizienten Durchführung von Gefahren- und Risikobewertungen für Chemikalien, oder wenn angesichts des wissenschaftlichen Fortschritts neue Erkenntnisse über die Gefahren oder Risiken für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit vorliegen.