Erwägungsgrund 38 32025R2455
Die Verpflichtung zur Meldung von Studien im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte zwar für alle in Anhang I Teil 1 aufgeführten Rechtsakte der Union über Chemikalien gelten, doch können die verschiedenen einschlägigen Datenerhebungs- und Sicherheitsbeurteilungsverfahren im Rahmen dieser Rechtsakte verfahrenstechnisch sehr unterschiedlich sein. Das übergeordnete Ziel der gemäß dieser Verordnung eingerichteten Datenbank für Studienmeldungen sollte darin bestehen, Informationen über Studien zu Chemikalien zusammenzuführen, die von Unternehmern in Auftrag gegeben werden, um so einen zentralen und vollständigen Überblick über die Studien zu ermöglichen, die zur Unterstützung eines Antrags, einer Meldung oder eines bei einer Behörde gemeldeten oder vorgelegten Regulierungsdossiers durchgeführt werden, sowie alle Studien über einzelne Chemikalien oder über Produkte, die Unternehmer im Rahmen einer Risiko- oder Sicherheitsbeurteilung in Auftrag geben, um die Einhaltung der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union sicherzustellen. Angesichts dieses Ziels und in Anbetracht der Tatsache, dass die Bewertungsverfahren im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union über Chemikalien sehr unterschiedlich sein können, würde es über den Anwendungsbereich und die Ziele dieser Verordnung hinausgehen, die im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union festgelegten Verfahren durch die Einführung zusätzlicher Bedingungen zu ändern, die zu potenziellen Folgen in Bezug auf den Marktzugang führen, die in diesen Rechtsakten der Union nicht vorgesehen sind. Folglich besteht kein Grund, in der vorliegenden Verordnung die Folgen bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Meldung von Studien in Artikel 32b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorzusehen.