Erwägungsgrund 34 32025R2455
Um die Verwendung und Harmonisierung von Referenzwerten unter Risikobewertern und Risikomanagern im Rahmen der verschiedenen Rechtsakte der Union zu fördern und die Einhaltung und Durchsetzung regulatorischer Referenzwerte zu erleichtern, sollte die ECHA ein Verzeichnis der Referenzwerte, die im Kontext der in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakte der Union festgelegt oder angenommen werden, einrichten und pflegen. Die Agenturen sollten der ECHA die Referenzwerte mitteilen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten aufzeichnen oder festlegen. Darüber hinaus sollte die ECHA die Rechtsakte der Union regelmäßig auf die in deren Rahmen angenommenen Referenzwerte überprüfen. Zur Vereinfachung des einfachen Zugangs der Öffentlichkeit zu aktuellen Referenzwerten sollte die ECHA das Referenzwerteverzeichnis als speziellen Dienst in die gemeinsame Datenplattform integrieren und alle Referenzwerte zusammen mit den entsprechenden Kontextdaten, die sie erhalten oder abgerufen hat, in dieses Verzeichnis aufnehmen. Die ECHA sollte sicherstellen, dass diese Werte und die Kontextdaten maschinenlesbar sind. Die ECHA sollte in das Referenzwerteverzeichnis auch alle sonstigen Referenzwerte aufnehmen, die sie für relevant hält und die im Rahmen von Unionsprogrammen, einzelstaatlichen oder internationalen Programmen oder Forschungstätigkeiten erzeugt und der ECHA in einem Standardformat, sofern vorhanden, zur Verfügung gestellt werden. Bei Referenzwerten zur krebserregenden Wirkung einer Chemikalie, für die keine maximale Expositionshöhe angegeben werden kann, unterhalb derer keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, sollte auch das mit dem jeweiligen Referenzwert verbundene statistische Krebsrisiko angegeben werden, sofern bekannt.