Erwägungsgrund 24 32025R2455
Um alle relevanten Chemikaliendaten und Informationen über Chemikalien in der gemeinsamen Datenplattform zusammenzuführen, sollten die Kommission und die Agenturen als Datenanbieter fungieren und der ECHA alle relevanten ihnen vorliegenden oder in ihrem Besitz befindlichen Daten zur Integration in die gemeinsame Datenplattform zur Verfügung stellen. Die Agenturen — einschließlich der ECHA selbst, wenn sie ihre eigenen Daten zur Verfügung stellt — sollten die erforderlichen Standard-Metadaten, Kontextinformationen und relevante Zuordnungen zur Struktur der gemeinsamen Datenplattform bereitstellen und, sofern vorhanden, die Vorschriften über Standardformate und kontrollierte Vokabulare einhalten. Die Kontrolle der Qualität von Daten und die Überprüfung der Vollständigkeit von Datenübermittlungen sollten vom Urheber im Einklang mit dem ursprünglichen Rechtsakt der Union durchgeführt werden, nach dem die Daten übermittelt oder erzeugt wurden.