Erwägungsgrund 47 32025R2455
Um sicherzustellen, dass Chemikaliendaten auf der gemeinsamen Datenplattform leicht auffindbar sind und dass alle relevanten Daten zu einer bestimmten Chemikalie oder einem bestimmten Material verknüpft sind, sollte jede Chemikalie oder jedes Material durch ein eindeutige technische Kennung und, sofern möglich und verfügbar, durch eine chemische Notation gekennzeichnet werden, in der die Molekularstruktur angegeben ist, wobei gegebenenfalls geltende Vertraulichkeitsanforderungen zu berücksichtigen sind. Um sicherzustellen, dass Chemikaliendaten interoperabel und vergleichbar sind, und ihren automatischen und elektronischen Austausch zu erleichtern, sollten die Agenturen und die Kommission Chemikaliendaten in geeigneten, kohärenten und interoperablen Formaten speichern und kohärente und interoperable kontrollierte Vokabulare verwenden. Einige der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union sehen Verfahren zur Festlegung von Datenformaten oder um diese öffentlich zugänglich zu machen vor, insbesondere für die Einreichung von Chemikaliendaten durch Unternehmer oder Mitgliedstaaten. Sofern in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten der Union keine derartigen Verfahren vorgesehen sind, sollten die Agenturen und die Kommission gegebenenfalls geeignete Formate für die von ihnen erhaltenen und gespeicherten Chemikaliendaten festlegen, wobei die Verwendung herstellerspezifischer Standards zu vermeiden ist und gegebenenfalls von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) festgelegte Formate oder andere international vereinbarte Formate heranzuziehen sind, bestehende Formate zu nutzen sind und die Interoperabilität mit bestehenden Datenübermittlungsverfahren zu gewährleisten ist. Bei der Festlegung solcher Formate und kontrollierter Vokabulare sollten die Agenturen und die Kommission gegebenenfalls die Beiträge der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen berücksichtigen.