Erwägungsgrund 30 32025R2455
Human-Biomonitoring-Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden, sollten in die gemeinsame Datenplattform aufgenommen werden, um die Vollständigkeit und Relevanz der Human-Biomonitoring-Datensätze für die Zwecke dieser Verordnung zu gewährleisten. Daher sollten die Agenturen und die Kommission in der Lage sein, solche Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden, zu verarbeiten.