Erwägungsgrund 44 32026R1184
Nach dem neuen regulatorischen Rahmen sollten die Vorbereitungsschritte für einen Netzfahrplan mit dem Beginn der Phase der Kapazitätsstrategie fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Netzfahrplans beginnen. Dieser Zeitrahmen steht im Einklang mit dem der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Infrastrukturbetreiber, die die Struktur der zur Finanzierung des Infrastrukturbetreibers vereinbarten Zahlungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gemäß der Richtlinie 2012/34/EU enthalten. Im Interesse einer frühzeitigen Anwendung des neuen Rechtsrahmens und angesichts der im Eisenbahnsektor bereits unternommenen Vorbereitungsarbeiten könnte der Zeitplan für die Tätigkeiten, die zur Festlegung der ersten beiden Netzfahrpläne führen, vereinfacht werden, indem die Phase der Kapazitätsstrategie verkürzt wird. Dementsprechend sollte der erste Netzfahrplan nach dem neuen Rechtsrahmen der ab dem 14. Dezember 2030 geltende Netzfahrplan sein. Zur Einhaltung des neuen regulatorischen Rahmens sollten alle Beteiligten unverzüglich mit den notwendigen Vorbereitungen beginnen.