Art. 58 32026R1184
Für die Zwecke dieser Verordnung wird das in der Richtlinie 2012/34/EU genannte ENIM gemäß dem vorliegenden Artikel geregelt.
Die Mitglieder statten das ENIM mit den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen aus.
Alle Infrastrukturbetreiber, die für Strecken des Kernnetzes und des erweiterten TEN-V-Kernnetzes zuständig sind, sind Mitglied des ENIM. Andere Infrastrukturbetreiber, die an dem strategischen Kapazitätsmanagement gemäß Artikel 14 beteiligt sind, können Mitglieder des ENIM sein. Jedes Mitglied ernennt einen Vertreter und dessen Stellvertreter.
Infrastrukturbetreiber, die nicht für die in Absatz 3 genannten Strecken zuständig sind und somit keine Mitglieder des ENIM sind, können an den Beratungen des ENIM als Beobachter ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie können Erklärungen vorlegen, die das ENIM in seine Überlegungen einbezieht.
Infrastrukturbetreiber, die für Strecken zuständig sind, die Teil des Kernnetzes und des erweiterten TEN-V-Kernnetzes von Staaten sind, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder der südosteuropäischen Parteien des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft sind, den die Union gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates unterzeichnet hat, haben das Recht, Mitglieder des ENIM zu werden, sofern diese Staaten oder Vertragsparteien diese Verordnung aufgrund eines mit der Union geschlossenen internationalen Übereinkommens und im Einklang mit den in einem solchen Übereinkommen festgelegten Modalitäten der Teilnahme anwenden.
Das ENIM kann Infrastrukturbetreiber aus nicht unter Absatz 5 fallenden Drittländern, die Eisenbahnstrecken des TEN-V-Kernnetzes und des erweiterten Kernnetzes verwalten, auf Ad-hoc-Basis als Beobachter einladen.
Das ENIM gibt sich nach Zustimmung der Kommission eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie. Das ENIM organisiert seine Tätigkeiten im Einklang mit dieser Geschäftsordnung.
Das ENIM fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Ist es in der Geschäftsordnung so bestimmt, kann das ENIM bestimmte Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen. Alle Mitglieder aus einem Mitgliedstaat haben zusammen eine Stimme. Bei Abwesenheit des Vertreters eines Mitglieds ist der Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.
Das ENIM tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Es wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.
Die Kommission ist nicht stimmberechtigtes Mitglied des ENIM. Sie unterstützt die Tätigkeit des ENIM und erleichtert die Koordinierung.
Das ENIM legt sein Arbeitsprogramm fest. Das Arbeitsprogramm erstreckt sich auf einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren. Das ENIM konsultiert die ERP, Antragsteller und andere am Betrieb Beteiligte — im Einklang mit den in Artikel 57 genannten Leitlinien — zum Entwurf des Arbeitsprogramms sowie die Kommission, die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Railways, ERA), das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen sowie gegebenenfalls andere Beteiligte. Die betroffenen Beteiligten haben vier Wochen Zeit, um sich zu dem Entwurf des Arbeitsprogramms zu äußern.