Art. 51 32026R1184
Gemäß Artikel 7f Buchstabe d der Richtlinie 2012/34/EU überwacht und vergleicht das ENIM die Leistung von durch Eisenbahninfrastrukturbetreiber bereitgestellten Eisenbahninfrastrukturdiensten unter Berücksichtigung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Grundsätze. Gegebenenfalls arbeitet das ENIM dazu mit den Europäischen Koordinatoren, dem Beratenden Ausschuss für Leistungen und dem ENRRB zusammen.
Die Infrastrukturbetreiber legen in dem Geschäftsplan gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU ihre eigenen Leistungsziele im Einklang mit den in Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Kriterien und Verfahren fest, wobei sie alle in den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 30 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegten Ziele berücksichtigen. Diese Ziele müssen die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1679 festgelegten Zielwerte umfassen.
Infrastrukturbetreiber richten Verfahren zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der Leistungsziele und zur diesbezüglichen Berichterstattung, zur Ermittlung der Ursachen von Leistungsmängeln mit am Betrieb Beteiligten und zur Konzeption und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen zur Verbesserung der Leistung ein und führen diese Verfahren durch. Diese Verfahren müssen dem in Artikel 52 dieser Verordnung genannten Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung Rechnung tragen.
Die Infrastrukturbetreiber überwachen auch die Leistung der Schienenverkehrsdienste, sofern sie mit ihren eigenen Leistungszielen verknüpft sind.