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Der Infrastrukturbetreiber erstellt einen Kapazitätsangebotsplan, mit dem das Kapazitätsmodell auf der Grundlage der Konsultation der Antragsteller gemäß Artikel 15, unter anderem in der Form der Kapazitätsbedarfsmeldungen gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c, und auf der Grundlage der Koordinierung zwischen den Infrastrukturbetreibern gemäß Artikel 16 präzisiert wird. Der Kapazitätsangebotsplan bildet die Grundlage für die Kapazitätszuweisung. Nach den Anforderungen in Anhang I Abschnitte 1 und 2 enthält er umfassende Informationen über Der Kapazitätsangebotsplan enthält die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Informationen.
die für eine Zuweisung an Antragsteller verfügbare Eisenbahninfrastrukturkapazität,
die für eine Zuweisung nicht verfügbare Eisenbahninfrastrukturkapazität.
Die Infrastrukturbetreiber erstellen den Kapazitätsangebotsplan im Einklang mit den Ergebnissen der strategischen Kapazitätsplanung gemäß den Artikeln 13 bis 19 und im Einklang mit dem in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Zeitplan.
Die Infrastrukturbetreiber veröffentlichen den Kapazitätsangebotsplan für jede Netzfahrplanperiode spätestens bis zum Ablauf der in Anhang I Abschnitt 2 genannten Frist und aktualisieren diesen Plan laufend bis zum Ende der Netzfahrplanperiode, auf die sich dieser bezieht. Der Kapazitätsangebotsplan wird für jeden einzelnen Tag der betreffenden Netzfahrplanperiode erstellt.
Die Infrastrukturbetreiber dokumentieren und begründen gegebenenfalls wesentliche Abweichungen zwischen dem Kapazitätsangebotsplan und dem Kapazitätsmodell für dieselbe Netzfahrplanperiode.
Im Kapazitätsangebotsplan können die Infrastrukturbetreiber Eisenbahninfrastrukturkapazität als vorgeplant angeben. Vorgeplante Kapazität bezeichnet Kapazität, für die der Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 22 Merkmale und Umfang der von Antragstellern beantragbaren Kapazität bestimmt, Bestimmungen für die Zuweisung dieser Kapazität festlegt und das Verfahren festlegt, nach dem diese Kapazität beantragt werden kann. Bei der Zuweisung vorgeplanter Kapazität werden die festgelegten Merkmale, Bestimmungen und Zuweisungsverfahren berücksichtigt.
Vorgeplante Kapazität wird im Kapazitätsangebotsplan in Form von Kapazitätsplanungsobjekten gemäß Artikel 22 dargestellt, die den Umfang und die Merkmale der Kapazität angeben und die mit den Zuweisungsbestimmungen und -verfahren verknüpft sind, durch die diese Kapazität bereitgestellt wird.
Der Infrastrukturbetreiber hat das Recht, innerhalb vertretbarer Grenzen einen Kapazitätsangebotsplan vorzuschlagen, der von den Beiträgen aus der Konsultation der Antragsteller abweicht. Der Infrastrukturbetreiber legt die geltenden Grenzen in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen fest. Das ENIM entwickelt Leitlinien zu diesen Grenzen und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement auf.
Ist der Infrastrukturbetreiber nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Grenzen einen Kapazitätsangebotsplan ausarbeiten, so teilt er die Kapazität auf diesem Eisenbahninfrastrukturabschnitt gemäß Artikel 27 auf.
Sofern dies sachdienlich ist, stimmen sich die Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 16 ab, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Kapazitätsaufteilung kohärent sind und nahtlose netzübergreifende Dienste gewährleisten.
Innerhalb der in Anhang I Abschnitt 2 zur vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen legt der Infrastrukturbetreiber den Entwurf des Kapazitätsangebotsplans der Regulierungsstelle zur Prüfung vor, woraufhin die Regulierungsstelle diesen Plan analysiert und einen Beschluss fassen kann, mit dem der Infrastrukturbetreiber aufgefordert wird, den Kapazitätsangebotsplan zu ändern, wenn die Analyse ergeben hat, dass der Plan nicht mit dieser Verordnung, mit der Richtlinie 2012/34/EU oder mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung im Einklang steht. Erforderlichenfalls stimmen sich die Regulierungsstellen mit anderen Regulierungsstellen ab.
Das ENIM entwickelt Leitlinien und nimmt sie in den Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement auf; in den Leitlinien ist Folgendes festzulegen:
die Mittel für die Veröffentlichung des Kapazitätsangebotsplans, einschließlich digitaler Dienste, Instrumente, Funktionen und Schnittstellen;
das Verfahren für die Konsultation der Antragsteller zum Kapazitätsangebotsplan.
Die Infrastrukturbetreiber nehmen die Planung und Zuweisung der Kapazität weitestmöglich vor, wobei sie die betreffenden Antragsteller einbinden, suchen nach…
Netzfahrplanerstellung und Zuweisung von Eisenbahninfrastrukturkapazität gemäß Abschnitt 3;
Für die Zwecke der Umsetzung der Artikel 33 bis 36 halten sich die Infrastrukturbetreiber und Antragsteller an den Zeitplan für die Verfahren zur Zuweisung von…
Für die Zwecke des Absatzes 3 koordinieren Infrastrukturbetreiber und Betreiber von Serviceeinrichtungen die Kapazität und stellen Kapazitätsrechte…
Die Infrastrukturbetreiber halten sich bei der Planung von Eisenbahninfrastrukturarbeiten gemäß diesem Artikel an den Zeitplan und die Anforderungen, die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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