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Um den Zugang zu personenbezogenen Daten zu schützen, sollten nur die Europäischen Staatsanwälte und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sowie identifiziertes Personal der EUStA und des OLAF, die zuvor von der EUStA bzw. dem OLAF ermächtigt wurden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen erhalten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten zu Informationszwecken Zugang zu den Prüfprotokollen über den Zugang der EUStA und des OLAF haben, einschließlich der Zuweisung jeden Zugangs zu konkreten Ermittlungs- bzw. Untersuchungsfällen und Nutzern. Die relevanten Teile des Prüfprotokolls sollten auch der EUStA und dem OLAF für die Zwecke interner Kontrollverfahren in Bezug auf den korrekten Datenzugang und die korrekte Datennutzung im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften zur Verfügung gestellt werden, deren Einhaltung von den benannten Datenschutzbeauftragten gemäß den Verordnungen (EU) 2017/1939 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 überwacht wird. Um einheitliche Bedingungen für solchen Zugang zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung der technischen Einzelheiten des zentralen Zugangs, der technischen Datenschutzmaßnahmen, der Anforderungen an das Prüfprotokoll und der praktischen Modalitäten für den Zugang dazu übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.