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Mitgliedstaaten, die nicht an der EUStA beteiligt sind, sind nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die Tätigkeiten der EUStA zu unterstützen und alle Handlungen zu unterlassen, die die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden könnten. Im Eurofisc-Netzwerk sind sowohl Mitgliedstaaten vertreten, die an der EUStA teilnehmen, als auch solche, die nicht daran beteiligt sind. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug kann sich über alle Mitgliedstaaten erstrecken, und die EUStA muss einen vollständigen Überblick über die betrügerischen Netze haben. Unbeschadet der Zuständigkeiten der EUStA gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist es daher wichtig, dass die EUStA sachdienliche Mehrwertsteuerinformationen erhält, die aus dem Austausch zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen von Eurofisc sowie aus Datenbanken und Registern der in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten zuständigen Behörden stammen. Diese Verordnung berührt nicht den in der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegten Zuständigkeitsbereich der EUStA.