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Bei der Erstellung von Eurofisc-Analyseberichten sollte Eurofisc nur die Informationen aufnehmen, die unbedingt erforderlich sind, damit die EUStA ihre Zuständigkeit beurteilen kann. Zur Festlegung der Kriterien, auf deren Grundlage die Eurofisc-Analyseberichte erstellt werden sollten, und der Informationen, die in diese Berichte aufzunehmen sind, sowie zur Festlegung eines Standardformulars für deren Übermittlung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts sollte die Kommission Eurofisc konsultieren.