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Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das OLAF gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 eng mit den einschlägigen nationalen Behörden zusammen. Das OLAF gibt auch Rückmeldung und konsultiert gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der genannten Verordnung, einschließlich Artikel 12 Absätze 1 und 5.