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Gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 können Delegierte Europäische Staatsanwälte — unter den gleichen Bedingungen, wie sie nach nationalem Recht in vergleichbaren Fällen gelten — sachdienliche Informationen erhalten, die in nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsdatenbanken oder anderen einschlägigen Registern von Behörden gespeichert sind. Darüber hinaus kann die EUStA gemäß Artikel 43 Absatz 2 der genannten Verordnung in ihre Zuständigkeit fallende sachdienliche Informationen erhalten, die in Datenbanken und Registern der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gespeichert sind. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug betrifft definitionsgemäß immer mehrere Mitgliedstaaten und der Zugang auf Mitgliedstaatsebene zu in nationalen Datenbanken gespeicherten sachdienlichen Informationen ist für die EUStA in bestimmten Fällen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auf Unionsebene möglicherweise nicht ausreichend. Um sicherzustellen, dass die EUStA auf Unionsebene zeitnahe Zugang zu sachdienlichen Informationen erhält, ihr rechtliches Mandat ausübt und Betrug auf Unionsebene bekämpft, ist es wichtig, unbeschadet des Artikels 43 der Verordnung (EU) 2017/1939, Vorschriften festzulegen, nach denen die EUStA Zugang zu sachdienlichen Mehrwertsteuerinformationen auf Unionsebene erhalten sollte, die in einschlägigen Datenbanken und Registern der in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten zuständigen Behörden gespeichert sind. Aus demselben Grund ist es wichtig, der EUStA für gezielte Abfragen fallweise einen zentralen Zugang über einen einzigen Zugangspunkt zu sachdienlichen Informationen für eine Ermittlung zu gewähren, auch wenn diese Informationen mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Dieser zentrale Zugang sollte strikt auf gezielte Abfragen im Zusammenhang mit bestimmten Fällen beschränkt sein und keine Beweisausforschungen oder eine stichprobenartige oder allgemeine Überwachung von Mehrwertsteuerinformationen umfassen. Die Gewährung dieses zentralen Zugangs zu Verwaltungsdatenbanken für Gerichts- und Strafverfolgungszwecke an die EUStA hat Ausnahmecharakter und ist aufgrund der Notwendigkeit der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs gerechtfertigt, und ist nicht als Präzedenzfall für eine allgemeinere Anwendung zu verstehen.