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Ferner kann die EUStA gemäß Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 in bestimmten Fällen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten um weitere ihnen vorliegende einschlägige Informationen ersuchen. Daher ist es angezeigt, Vorschriften festzulegen, nach denen Eurofisc der EUStA auf deren Ersuchen Informationen über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug übermitteln sollte.