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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die EUStA eng mit den einschlägigen nationalen Behörden zusammen, die die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1939 aktiv fördern und unterstützen. Die EUStA gibt auch Rückmeldung und konsultiert gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der genannten Verordnung, einschließlich Artikel 5 Absatz 6, Artikel 25 Absätze 1 bis 3, Artikel 27 Absatz 7 und Artikel 34 Absätze 1 bis 4.