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Besteht ein hinreichender Verdacht gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, dass Betrug vorliegt, so hat das OLAF das Recht auf Zugang zu sämtlichen sachdienlichen Informationen in den Datenbanken der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, wobei das Amt die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Dieses Zugangsrecht ist nach den in jener Verordnung festgelegten Bedingungen auszuüben. Damit das OLAF auf Unionsebene Zugang zu sachdienlichen Mehrwertsteuerinformationen erhält, die relevant für zollbezogene Verwaltungsuntersuchungen zur Ausübung seiner Zuständigkeit sein könnten, ist es daher wichtig, Vorschriften festzulegen, nach denen das OLAF auf Unionsebene auf sachdienliche Mehrwertsteuerinformationen aus einschlägigen Datenbanken und Registern der in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten zuständigen Behörden zugreifen sollte. Aus demselben Grund ist es wichtig, dem OLAF für gezielte Abfragen fallweise einen zentralen Zugang über einen einzigen Zugangspunkt zu sachdienlichen Informationen für eine Untersuchung zu gewähren, auch wenn diese Informationen mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Dieser zentrale Zugang sollte strikt auf gezielte Abfragen im Zusammenhang mit bestimmten Fällen beschränkt sein und keine Beweisausforschungen oder eine stichprobenartige oder allgemeine Überwachung von Mehrwertsteuerinformationen umfassen. Dieser zentralisierte Zugang zu Verwaltungsdatenbanken für die Zwecke der Durchführung zollbezogener Verwaltungsuntersuchungen hat Ausnahmecharakter und ist aufgrund der Notwendigkeit der Erfüllung des Mandats des „OLAF gerechtfertigt“ und ist nicht als Präzedenzfall für eine allgemeinere Anwendung zu verstehen.