G 131 Gewährung von Unterstützungen nach § 56 Abs. l, 2 an zum Personenkreis des Artikels 131 des Grundgesetzes gehörende ehemalige Versorgungsstockinhaber, die wegen der räumlichen Bezogenheit des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) keine Ansprüche nach dieser Vorschrift haben
Kürzel nicht amtlich