Erwägungsgrund 20 32006D1016
Der „Garantiefonds der Gemeinschaft für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen“ (nachstehend „der Garantiefonds“ genannt), der mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 eingerichtet wurde, sollte auch in Zukunft einen Liquiditätspuffer gegen Zahlungsausfälle bei EIB-Finanzierungen für den Gemeinschaftshaushalt bilden.