Erwägungsgrund 14 32006D0790
Aus den dargelegten Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass die Interessen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung ein Eingreifen im Rahmen der WTO erfordern, um eine rasche Aufhebung der indischen Zusatzabgabe auf eingeführte Weine und Spirituosen, der indischen Sonderzusatzabgabe auf eingeführte Spirituosen sowie des Verkaufsverbots für eingeführte Weine und Spirituosen im indischen Bundesstaat Tamil Nadu zu erreichen, die gegen grundlegende WTO-Bestimmungen verstoßen und ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung darstellen.