Erwägungsgrund 7 32006D0790
Die Untersuchung ergab, dass die Zusatzabgabe gegen Artikel II Absatz 1 des GATT 1994 verstößt und nicht nach Artikel II Absatz 2 Buchstabe a des GATT 1994 gerechtfertigt ist, soweit sie für Weine und Spirituosen gilt, und dass die Sonderzusatzabgabe gegen Artikel II Absatz 1 des GATT 1994 verstößt und nicht nach Artikel II Absatz 2 Buchstabe a des GATT 1994 gerechtfertigt ist, soweit sie für Spirituosen gilt. Da das WTO-Übereinkommen diese Praktiken verbietet, liegt ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Handelshemmnisverordnung vor.