Erwägungsgrund 19 32010D0862
Für die gemeinsame Durchführung von BONUS ist nach Maßgabe der Entscheidung 2006/971/EG eine spezifische Durchführungsstruktur erforderlich. Die teilnehmenden Staaten haben sich für die Durchführung von BONUS auf eine solche spezifische Durchführungsstruktur geeinigt und das Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung (Baltic Organisations Network for Funding Science; im Folgenden: „BONUS-EWIV“) eingerichtet. Die BONUS-EWIV sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Union sein. Die teilnehmenden Staaten werden auf die Bedeutung des Grundsatzes eines „echten gemeinsamen Budgets“ hingewiesen; jedoch entscheidet jeder teilnehmende Staat gemäß den Finanzierungsregeln und -verfahren von BONUS, ob er seinen Beitrag selbst verwaltet oder ob sein Beitrag durch die BONUS-EWIV verwaltet wird. Die BONUS-EWIV sollte auch dafür sorgen, dass die Durchführung von BONUS mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung vereinbar ist.