Erwägungsgrund 22 32010D0862
Die Zahlung des Unionsbeitrags zur Durchführungsphase sollte an den Abschluss einer Durchführungsvereinbarung zwischen der im Namen der Union handelnden Kommission und der BONUS-EWIV geknüpft sein, in der die Verwendung des Finanzbeitrags der Union im Einzelnen geregelt ist. Dieser Teil des Finanzbeitrags der Union sollte einer indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: „Haushaltsordnung“) sowie Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.