Erwägungsgrund 29 32010D0862
In Übereinstimmung mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms sollten sich andere Länder an BONUS beteiligen können, insbesondere die Anrainerstaaten der Ostsee oder die Länder des Ostsee-Einzugsbeckens, sofern eine solche Beteiligung in der entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Staaten zustimmen. Die Union sollte in Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm berechtigt sein, Bedingungen für ihren Finanzbeitrag zu BONUS im Zusammenhang mit der Beteiligung anderer Länder gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften und Bedingungen zu vereinbaren.