Art. 12a 32013D0233
Rechtsvereinbarungen
Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUBAM Libyen die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein.