Art. 15 32013D0233
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, gemäß Beschluss 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUBAM Libyen an die Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.
Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, gemäß Beschluss 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.
Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUBAM Libyen relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegenBeschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme der Geschäftsordnung des Rates (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35 ). .
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488 an Europol und Frontex weiterzugeben.
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU an die VN weiterzugeben.
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUBAM Libyen generiert werden, gemäß dem Beschluss 2013/488 an INTERPOL weiterzugeben. Bis zum Abschlusses eines Abkommens zwischen der Union und INTERPOL darf die EUBAM Libyen derartige Informationen an die Nationalen Zentralbüros der INTERPOL in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Vereinbarungen weitergeben, die zwischen dem Zivilen Operationskommandeur und dem Leiter des betreffenden Nationalen Zentralbüros zu treffen sind.
Der Hohe Vertreter ist befugt, die Vereinbarungen zu schließen, die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikel über den Informationsaustausch erforderlich sind.
Der Hohe Vertreter kann die Befugnisse zur Weitergabe von Informationen wie auch die Befugnis, die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen zu schließen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.