Art. 13 32013D0233
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Mai 2014 beläuft sich auf 30300000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2014 bis zum 21. Februar 2016 beläuft sich auf 26200000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Februar 2016 bis zum 21. August 2016 beläuft sich auf 4475000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. August 2016 bis zum 30. November 2017 beläuft sich auf 17000000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich auf 31200000,00 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021 beläuft sich auf 60038863,03 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2023 beläuft sich auf 84850000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. Juni 2025 beläuft sich auf 53442350,13 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2027 beläuft sich auf 51969371,38 EUR.
Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUBAM Libyen teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUBAM Libyen erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die EUBAM Libyen schließen.
Die EUBAM Libyen trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUBAM Libyen eine Vereinbarung mit der Kommission.
Unbeschadet der Bestimmungen über die Rechtsstellung der EUBAM Libyen und ihres Personals haftet die EUBAM Libyen für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich ab dem 22. Mai 2015 aus der Ausführung ihres Mandats ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.
Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6, noch die operativen Erfordernisse der EUBAM Libyen, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.
Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der in Absatz 3 genannten Vereinbarung getätigt werden.