Erwägungsgrund 24 32014D0445
Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG sollte aufgehoben werden. Seine Bestimmungen sollten jedoch weiterhin in Bezug auf die Städte gelten, die für den Zeitraum bis 2019 bereits ernannt wurden oder derzeit ernannt werden.
Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG sollte aufgehoben werden. Seine Bestimmungen sollten jedoch weiterhin in Bezug auf die Städte gelten, die für den Zeitraum bis 2019 bereits ernannt wurden oder derzeit ernannt werden.