Erwägungsgrund 25 32014D0445
Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit gemeinsamer, klarer und transparenter Kriterien und Verfahren für Auswahl und Monitoring der „Kulturhauptstädte Europas“ sowie wegen der Notwendigkeit einer verstärkten Koordination zwischen den Mitgliedstaaten aufgrund der Größenordnung und der erwarteten Wirkung dieser Aktionen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —