Art. 17 32015D0528
Referenzbetrag
Jeder Beschluss des Rates, mit dem der Rat die Einleitung oder Verlängerung einer militärischen Operation der Union beschließt, enthält einen Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten dieser Operation. Der Verwalter veranschlagt — mit Unterstützung insbesondere durch den Militärstab der Union und den Befehlshaber der Operation, sofern dieser im Amt ist — den Betrag, der zur Deckung der gemeinsamen Kosten der Operation für den geplanten Zeitraum als notwendig erachtet wird. Der Verwalter schlägt diesen Betrag über den Vorsitz des Ratsgremiums vor, das mit der Prüfung des Entwurfs des Beschlusses betraut ist. Die Mitglieder des Sonderausschusses werden zu den Beratungen dieses Gremiums über den Referenzbetrag eingeladen.