Art. 37 32015D0528
Konsolidierter Abschluss
(1)
Der Rechnungsführer führt Buch über die abgerufenen Beiträge und die getätigten Überweisungen. Außerdem übernimmt er die Buchführung über die bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten sowie über die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verwalters ausgeführten operativen Ausgaben und Einnahmen.
(2)
Der Rechnungsführer erstellt den konsolidierten Abschluss über die Einnahmen und Ausgaben von Athena. Jeder Befehlshaber einer Operation übermittelt ihm die Buchführung über die von ihm gebundenen Ausgaben und getätigten Zahlungen sowie über die erhaltenen Einnahmen.