Erwägungsgrund 12 32018D1600
In Anbetracht seiner Beteiligung an Eurodac und DubliNet sowie seiner partiellen Beteiligung am SIS II hat das Vereinigte Königreich das Recht, sich an den Tätigkeiten der vorgeschlagenen Agentur insoweit zu beteiligen, als sie — wie derzeit die Agentur — für das durch den Beschluss 2007/533/JI geregelte Betriebsmanagement des SIS II, von Eurodac und von DubliNet verantwortlich ist.