Erwägungsgrund 6 32018D1600
Das SIS II ist Teil des Schengen-Besitzstands. Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Beschluss 2007/533/JI des Rates regeln die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS II. Das Vereinigte Königreich hat sich jedoch nur an der Annahme des Beschlusses 2007/533/JI beteiligt, in dem die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands weiterentwickelt werden.