Erwägungsgrund 13 32018D1600
Die vorgeschlagene Agentur sollte — ebenso wie die Agentur — eine einheitliche Rechtspersönlichkeit erhalten und durch die Einheitlichkeit ihrer organisatorischen und finanziellen Struktur gekennzeichnet sein. Hierzu sollte die vorgeschlagene Agentur durch einen einzigen Gesetzgebungsakt errichtet werden, über den der Rat insgesamt abstimmen sollte. Außerdem sollte die vorgeschlagene Verordnung nach ihrer Annahme in allen ihren Teilen in den Mitgliedstaaten Anwendung finden, für die sie bindend ist. Somit ist die Möglichkeit einer partiellen Anwendbarkeit auf das Vereinigte Königreich ausgeschlossen.