Erwägungsgrund 7 32018D1600
Das VIS ist ebenfalls Teil des Schengen-Besitzstands. Das Vereinigte Königreich hat sich nicht an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates beteiligt, die die Einrichtung, den Betrieb oder die Nutzung des VIS regeln, und diese sind für das Vereinigte Königreich nicht bindend.