Erwägungsgrund 16 32018D1600
Die Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung auf das Vereinigte Königreich würde unbeschadet des Umstands erfolgen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen, die Visumpolitik und das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen derzeit nicht auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden und auch nicht Anwendung finden können. Dies würde die Aufnahme spezieller Bestimmungen in die vorgeschlagene Verordnung rechtfertigen, die diese besondere Position des Vereinigten Königreichs widerspiegeln, insbesondere hinsichtlich eingeschränkter Stimmrechte im Verwaltungsrat der Agentur.