Erwägungsgrund 18 32018D1600
Der gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands eingesetzte Gemischte Ausschuss wurde gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens über die Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet —