Erwägungsgrund 11 32018D1927
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 5 und des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission auf der Grundlage des Artikels 25 der genannten Verordnung die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen beschränken, um ihre wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen und ihre Maßnahmen zur Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften, Untersuchungen und Verfahren der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die Untersuchungsinstrumente und -methoden sowie die Rechte anderer Personen im Zusammenhang mit ihren Untersuchungen zu schützen.