Erwägungsgrund 8 32018D1927
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit den Erfordernissen im Rahmen von Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Kommission die Möglichkeit vor, die Anwendung der Artikel 14 bis 22 und 35 sowie des Artikels 4, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 der genannten Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken.